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Satzung der
Christlich Demokratischen Union
Kreisverband Zwickau
Inhaltsverzeichnis
A. Aufgabe, Name und Sitz B. Mitgliedschaft C. Gliederung D. Verfahrensordnung E. sonstige Bestimmungen Finanz- und Beitragsordnung mit Anhang
A. Aufgabe, Name, Sitz
§ 1 (Aufgabe) (1) Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Zwickau, ist die Zusammenfassung aller Mitglieder der CDU im Landkreis Zwickau. Sie will das öffentliche Leben im Dienste des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten. (2) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen in seinem Bereich, wobei er an die erklärten Ziele und Statuten der übergeordneten CDU-Verbände gebunden ist. (3) Der Kreisverband hat die Aufgabe, durch seine Organe und nachgeordneten Gliederungen: a) das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben, b) neue Mitglieder für die CDU zu gewinnen, c) die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern. § 2 (Name) Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Zwickau, seine Gemeinde-, Stadt- und Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen. § 3 (Sitz) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Zwickau.
B. Mitgliedschaft
§ 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen) (1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. (2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren berechtigterweise ununterbrochen im jetzigen Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und ein Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat. (3) Wer nicht Mitglied einer anderen Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung im Tätigkeitsgebiet der CDU ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. (4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus. (5) Bei der Beantragung der Mitgliedschaft für die CDU ist über frühere Parteimitgliedschaften Auskunft zu geben. § 5 (Aufnahme- und Überweisungsverfahren) (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige Stadt- oder Gemeindeverband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere vier Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. (2) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören. Über Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand. (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch zu erheben. Der Landesvorstand entscheidet nach Anhörung des Kreisverbandes endgültig über den Antrag des Bewerbers. (4) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadt- bzw. Gemeindeverband geführt, in welchem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen. Gleiches gilt sinngemäß für die Zuordnung zu den Ortsverbänden, so diese vorhanden sind. Hierfür liegt die Verantwortlichkeit der Zuordnung beim Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand. § 6 (Mitgliedsrechte und -pflichten) (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Inhaber von Parteiämtern sind verpflichtet, den zuständigen Parteiorganen über ihre Tätigkeit zu berichten. Mandatsinhaber informieren die Parteigremien auf Anfrage über ihr Wirken. § 7 (Beitragspflicht und Zahlungsverzug) (1) Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung schuldhaft im Verzug ist. (3) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine monatlichen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit endet auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist. (2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet. § 9 (Austritt) (1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. (2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 10 (Ordnungsmaßnahmen) (1) Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand und den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. (2) Ordnungsmaßnahmen sind: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Enthebung von Parteiämtern, d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit. Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar. (3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landes- oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig. § 11 (Parteiausschluss) (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit einen schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 Parteiengesetz). (2) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten. (3) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer: a) zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischer Vertretung angehört, b) als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt, c) als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet, d) in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt, e) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät, f) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut. § 12 (Zuständigkeiten bei Ausschluss) (1) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes das Kreisparteigericht. (2) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes sind nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig. (3) In dringenden oder schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen bzw. den Sonderorganisationen und ihren Mitgliedern entsprechend.
C. Gliederung
§ 13 (Organisationsstufen) Die Organisationsstufen des Kreisverbandes sind: a) der Kreisverband, b) die Stadt-/Gemeindeverbände, die in Ortsverbände untergliedert und/oder gemeindegrenzenübergreifend sein können. § 14 (Kreisverband) (1) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit eigener Satzung und selbständiger Kassenführung. (2) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge. Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, in seinem Auftrag und unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörigen Belege eine Kasse zu führen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Kreisvorstand. (3) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. § 15 (Kreisparteitag) (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er wird als Mitgliedervollversammlung durchgeführt. (2) Der Kreisparteitag ist zuständig für: a) die Beschlussfassung über die Politik des Kreisverbandes, b) die Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes einschließlich der Finanz- und Beitragsordnung, c) die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes und die Wahl der Delegierten zum Bundes- und Landesparteitag, d) die Wahl des Vorsitzenden und weiteren zwei ordentlichen sowie drei stellvertretenden Mitgliedern des Kreisparteigerichtes, e) die Wahl von drei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes. (3) Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand einberufen. Der Kreisparteitag muss unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder ein Drittel der Gemeinde-/Stadtverbände dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt. § 16 (Kreisvorstand) (1) Dem Kreisvorstand gehören als gewählte Mitglieder an: a) der Kreisvorsitzende, b) der 1. Stellvertretende Kreisvorsitzende, c) zwei weitere Stellvertretende Kreisvorsitzende, d) der Kreisschatzmeister, e) siebzehn weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer). (2) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen beratend teil, so sie CDU-Mitglieder sind: a) die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen/Sonderorganisationen, b) der Landrat, c) der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion, d) der Vorsitzende des SSG-Kreisverbandes, e) die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Sächsischen Landtages, die ihren Wahlkreis im Gebiet des Kreisverbandes haben oder die als Mitglieder des Kreisverbandes auf einer Landesliste gewählt worden sind, f) die Mitglieder des Kreisverbandes im Bundes- und Landesvorstand, g) der Kreisgeschäftsführer. (3) Der Kreisvorsitzende, die Stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes. (4) An den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes nehmen beratend teil, so sie CDU-Mitglieder sind: a) der Landrat, b) der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion, c) der Kreisgeschäftsführer. § 17 (Zuständigkeiten des Kreisvorstandes) (1) Der Kreisvorstand ist zuständig für: a) die Leitung des Kreisverbandes und die Erledigung seiner politischen und organisatorischen Aufgaben, b) die Vorbereitung der Kreisparteitage und die Durchführung der von den Kreisparteitagen gefassten Beschlüsse, c) die Förderung der Arbeit der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände, d) die Abgrenzung der regionalen Verbände nach §§ 13 und 21, e) die Vorbereitung der Kandidatenaufstellung für die Landratswahlen und die Wahlen zum Kreistag einschließlich des Wahlvorschlags an die Aufstellungsversammlung, f) die Unterstützung der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände bei der Vorbereitung der Kandidatenaufstellung zu den Oberbürgermeister- und Bürgermeisterwahlen sowie den Wahlen zu den Stadt-, Gemeinde- und Ortschaftsräten, g) die Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kreisverbandes. (2) Der Kreisvorstand unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen und regt sie zur Teilnahme an der praktischen Politik an. § 18 (Aufgaben des Kreisvorsitzenden) (1) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisvorstand nach innen und nach außen sowie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist dabei an die Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes gebunden. (2) Der Kreisvorsitzende leitet die Sitzungen des Kreisvorstandes. Im Verhinderungsfall wird er vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Kreisvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Mitglied des Kreisvorstandes hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen. Er muss jederzeit gehört werden. § 19 (Unterrichtungsrecht des Kreisvorstandes) Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde-, Stadt- und Ortsverbände unterrichten lassen. § 20 (Eingriffsrechte des Kreisvorstandes) Erfüllen die Gemeinde-, Stadt- und Ortsverbände die ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen, der vorübergehend die Aufgaben des Vorstandes wahrnimmt. § 21 (Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände) (1) Der Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in der kreisangehörigen Gemeinde. Ihm entspricht in den kreisangehörigen Städten der Stadtverband. Ortsverbände können als Untergliederungen von Stadt- und Gemeindeverbänden bestehen. (2) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Gemeinde-, Stadt- und Ortsverbände sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Diese Maßnahmen sind möglichst einvernehmlich durchzuführen. (3) Der jeweilige Stadt-, Gemeinde- und Ortsverband ist in seinem Bereich zuständig für: a) die Einbeziehung aller seiner Mitglieder in die politische Arbeit und die unterschiedlichsten Aktivitäten und Vorhaben des Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbandes, b) die Information des Kreisvorstandes und für die aktive Mitarbeit seiner Mitglieder in allen Parteistrukturen mit dem Ziel der Beförderung von politischen Anliegen und Wünschen der Parteibasis an die gewählten Vertreter des CDU-Kreisverbandes in den Parlamenten und Vertretungskörperschaften, c) die Werbung von Mitgliedern, d) die Vorbereitung der Kandidatenaufstellung für die Oberbürgermeister- und Bürgermeisterwahlen sowie die Wahlen zu den Stadt-, Gemeinde- und Ortschaftsräten einschließlich des Wahlvorschlags an die Aufstellungsversammlung, e) die Gewährleistung der Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen in Verbindung mit dem Kreisverband. § 22 (Organe der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände) (1) Organe der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände sind die Vollversammlung (Parteitag) und der Vorstand. (2) Zuständigkeiten der Vollversammlung sind: a) die Beschlussfassung über die Politik des Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsverbandes, b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, c) die Entlastung des Vorstands. (3) Dem Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsvorstand gehören als gewählte Mitglieder an: a) der Vorsitzende, b) der Stellvertretende Vorsitzende, c) der Schatzmeister, d) weitere Mitglieder (Beisitzer), deren Anzahl sich nach den Erfordernissen des Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsverbandes richtet. (4) An den Sitzungen des Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsvorstandes nehmen beratend teil, so sie CDU-Mitglieder sind: a) der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister, b) der Vorsitzende der CDU-Ratsfraktion, c) die Vorsitzenden der Ortsverbände, so der Stadt- bzw. Gemeindeverband untergliedert ist. (5) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. D. Verfahrensordnung § 23 (Beschlussfähigkeit) (1) Die Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen satzungsgemäß eingeladen wurde. (2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind. (3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist mit der Einladung hinzuweisen. (4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. § 24 (erforderliche Mehrheit) (1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig. § 25 (Abstimmungsarten) (1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss. (2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit. § 26 (Durchführung von Wahlen) (1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für den Bundes- und Landesparteitag werden geheim mittels Stimmzettel gewählt. (2) Der Kreisvorsitzende, der 1. Stellvertretende Kreisvorsitzende und der Schatzmeister sind einzeln zu wählen. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen kein Bewerber angekreuzt ist, gelten als Enthaltung. Stimmzettel, auf denen mehr als ein Name angekreuzt ist, sind ungültig. Es bedarf zur Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreisparteitages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl jeweils zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl zwischen allen diesen. Erreicht ein Kandidat allein nicht die erforderliche Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste erneut geöffnet. In jedem Falle ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. (3) Die Wahl der weiteren Stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt in einem Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens einer der zu wählenden Stellvertreter angekreuzt ist, gelten als Enthaltung. Stimmzettel, auf denen mehr als zwei Namen angekreuzt sind, sind ungültig. Es bedarf zur Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreisparteitages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet Stichwahl unter so vielen der nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmenzahlen statt, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Stellvertreterämter entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehr Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden alle diese in die Stichwahl einbezogen. In jedem Falle ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Erhalten mehr Kandidaten als zu vergebende Stellvertreterämter die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahl gewählt, bis alle zu vergebenden Ämter besetzt sind. (4) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgt in einem Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der zu wählenden weiteren Kreisvorstandsmitglieder angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als weitere Mitglieder des Kreisvorstandes zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Es bedarf zur Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreisparteitages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet Stichwahl unter so vielen der nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmenzahlen statt, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Beisitzerämter entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehr Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden alle diese in die Stichwahl einbezogen. In jedem Falle ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Erhalten mehr Kandidaten als zu vergebende Beisitzerämter die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahl gewählt, bis alle zu vergebenden Ämter besetzt sind. (5) Für die Wahl der Delegierten zum Bundes- und Landesparteitag gilt Abs. 4 entsprechend. Allerdings ist es bei der Besetzung der Delegierten nicht notwendig, absolute Mehrheiten zu erreichen. Hier reicht die einfache Mehrheit aus. Nicht zu Kandidaten Gewählte sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen Ersatzdelegierte. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger. (6) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragung kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Bei diesen Wahlen reicht regelmäßig die einfache Mehrheit aus. (7) Die Vorschriften der §§ 23 bis 26 gelten sinngemäß für die Abstimmungen und die Wahlen in allen Organisationsstufen des Kreisverbandes. § 27 (Sitzungsniederschriften) (1) Über die Sitzungen des Kreisparteitages und des Kreisvorstandes werden Niederschriften gefertigt. (2) Dergleichen sind Niederschriften über die Mitgliederversammlungen der Untergliederungen des Kreisverbandes zu fertigen. Diese sind anschließend binnen zwei Wochen zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden. (3) Die Niederschriften müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 28 (Ladungsfristen und Antragsberechtigung) (1) Ordentliche Parteitage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einberufen werden. Außerordentliche Parteitage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in jedem Falle unter Bekanntgabe der Tagesordnung. (2) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin in der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. (3) Antragsberechtigt sind: a) der Kreisvorstand, b) die Vorstände der Stadt-, Gemeinde- und. Ortsverbände, c) die Vorstände der Vereinigungen und Sonderorganisationen, d) jedes Mitglied, wenn sein Antrag die Unterstützung von 20 weiteren Mitgliedern hat. (4) Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen können von mindestens 30 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. (5) Der Kreisvorstand ist vom Kreisvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem beauftragten Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen einzuberufen. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat. In Eilfällen kann der Kreisvorstand telefonisch mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in jedem Falle unter Bekanntgabe der Tagesordnung. (6) Die regelmäßigen Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels bzw. des Einlieferungsbeleges eines entsprechenden Dienstleisters oder dem dokumentierten E-Mail-Versand. (7) Die Vorschriften der Absätze 1, 2, 5 und 6 gelten sinngemäß für alle Organisationsstufen des Kreisverbandes. § 29 (Wahlperioden, Amtsbezeichnungen) (1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. (2) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet: a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, welche die entsprechenden Neuwahlen vorgenommen hat, b) mit Amtsniederlegung, c) spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist. (3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.
E. sonstige Bestimmungen
§ 30 (Kreisparteigericht) (1) Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern. Der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Die Mitglieder des Kreisparteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter dürfen weder einem Parteivorstand angehören noch in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder zu einem Gebietsverband stehen noch von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen; sie dürfen auch nicht Mitglied oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichtes sein. (3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichtes werden vom Kreisparteitag für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt. (4) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichtes und das Verfahren ergeben sich, soweit nicht in der Satzung geregelt, aus der Parteigerichtsordnung der CDU. § 31 (Finanzierung der Aufgaben im Kreisverband) (1) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Sonderbeiträge aufgebracht. (2) Dem Kreisverband obliegt der Einzug der Mitgliedsbeiträge und die Abführung der Beitragsanteile. § 32 (Finanzwirtschaft des Kreisverbandes) (1) Die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltführung. Die Kassenführung des Kreisverbandes erfolgt in der Kreisgeschäftsstelle. (2) Der Haushaltsplan des Kreisverbandes wird vom Kreisschatzmeister aufgestellt und vom Kreisvorstand verabschiedet. (3) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Kreisverband innerhalb eines Kalenderjahres (dem Rechnungs- bzw. Geschäftsjahr) zugeflossen sind sowie über das Vermögen des Kreisverbandes ist im Rechenschaftsbericht Rechenschaft zu geben. (4) Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist. § 33 (Gesetzliche Vertretung) (1) Der Kreisverband wird im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit durch den Vorsitzenden oder den Schatzmeister gemeinsam mit einem der Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (2) Der Kreisgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). § 34 (Haftung der Verbindlichkeiten) (1) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Verbandsvermögen. (2) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder anderer satzungsgemäß berufener Vertreter gilt § 31 BGB. (3) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat. § 35 (Geschäftsführung) (1) Die Geschäfte des Kreisverbandes einschließlich der Gemeinde-, Stadt- und Ortsverbände werden auf Weisung des Kreisvorstandes durch die Kreisgeschäftsstelle geführt. Die Leitung der Kreisgeschäftsstelle obliegt dem Kreisgeschäftsführer. (2) Der Kreisgeschäftsführer ist dem Kreisvorstand verantwortlich. Er kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbandes, der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände, teilnehmen. § 36 (Auflösung des Kreisverbandes) (1) Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages. (2) Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung durch. (3) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel. (4) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so gestaltet sein, dass das Mitglied mit ja oder nein abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit ja oder nein gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim. (5) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder der Stadt- bzw. Gemeindeverbände, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vor schriftlicher Übersendung des Beschlusses des Kreisparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende des Gemeinde- bzw. Stadtverbandes und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Mitglieder des Kreisverbandes bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Verbandes. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist das Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln binnen zwei Wochen dem Kreisvorstand zu übersenden. (6) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen. (7) Der Beschluss des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisverbandes aussprechen. § 37 (Vermögen bei Auflösung) Über das Vermögen und die Akten des Kreisverbandes befindet der Landesvorstand. Das Vermögen darf nur zu partei- oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. § 38 (Satzungsänderungen) (1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen werden. (2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und der Wortlaut in der Einladungsfrist den Mitgliedern bekannt gegeben werden. § 39 (widerspruchsfreies Satzungsrecht) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen des Statuts der CDU Deutschlands und der Satzung des CDU-Landesverbandes Sachsen sowie der auf deren Grundlage jeweils beschlossenen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. § 40 (Inkrafttreten der Satzung) Diese Satzung tritt am 12. April 2008 auf Beschluss des 1. Kreisparteitages der CDU Zwickau in Kraft.
Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Kreisverbandes Zwickau
Aufgrund § 32 der Kreissatzung wird nachstehende Finanz- und Beitragsordnung, die Bestandteil der Kreisatzung ist, erlassen. § 1 (1) Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Kreisverband Zwickau. (2) Die Kassenführung des Kreisverbandes erfolgt in der Kreisgeschäftstelle. (3) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Kreisvorstandes den Stadt-/ Gemeindeverbänden und Ortsverbänden sowie den Vereinigungen und Sonderorganisationen gestatten, unter seiner Aufsicht eine eigene Kasse zu führen. § 2 Der Haushaltsplan wird zu Beginn des Geschäftsjahres vom Kreisvorstand beschlossen. § 3 Der Finanzbericht des Kreisverbandes wird vom Kreisschatzmeister dem Kreisparteitag erstattet. § 4 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: a) Mitglieds- und Sonderbeiträge, b) Einnahmen aus Vermögen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Dienstleistungen, usw., c) Spenden, d) sonstige Einnahmen. § 5 (1) Jedes Mitglied hat persönlich einen regelmäßigen Beitrag zu bezahlen, der sich nach den verfügbaren Einkommen richten soll. (2) Die Höhe des Beitrages im Einzelnen richtet sich: a) nach der Beitragstaffel (Anhang), b) nach der Staffel für Sonderbeiträge (Anhang). (3) Der Kreisverband kann allgemein jungen Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die ohne nennenswertes eigenes Einkommens sind, für die Dauer des ersten Jahres der Mitgliedschaft die persönlichen monatlichen Beiträge erlassen. § 6 (1) Für den Beitragseinzug ist der Kreisverband zuständig. (2) Die Stadt- und Gemeindeverbände erhalten 25 Prozent der Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder von dem Betrag, welcher nach Abzug der Abführungen an Landes- und Bundesverband verbleibt. Über die Weiterreichung an die Ortsverbände entscheiden die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverbände. (3) Über die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger auf Kreisebene verfügt der Kreisverband. Von den Sonderbeiträgen der städtischen und gemeindlichen Amts- und Mandatsträger erhalten die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverbände 50 Prozent. Über die Weiterreichung an die Ortsverbände entscheiden die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverbände. § 7 (1) Bei Spenden sind die Bestimmungen des Parteiengesetzes, des Bundesstatuts der CDU und der Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei einzuhalten. (2) Spenden vereinnahmt grundsätzlich nur der Kreisverband, da nur er zur Ausstellung einer Spendenquittung durch die Kreisgeschäftsstelle berechtigt ist. (3) Sind Spenden ausdrücklich zu Gunsten eines Stadt-, Gemeinde- oder Ortsverbandes erfolgt, so werden diese ohne Abzug durch den Kreisverband den jeweiligen Verbänden zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für zu Wahlkampfzwecken eingeworbene Spenden der jeweiligen Kandidaten. § 8 (1) Soweit wirtschaftliche Betätigungen im Rahmen der Parteiarbeit anfallen, sind alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben gesondert in den Büchern zu erfassen. (2) Soweit die nach den Steuergesetzen geltenden Freigrenzen in einem Geschäftsjahr überschritten werden, ist der Kreisverband für die gesetzmäßige Versteuerung und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung verantwortlich. (3) Steuersubjekt ist die Gliederung, Vereinigung oder Sonderorganisation, die unter eigenem Namen auftritt und handelt. § 9 Der Kreisverband ist zum ordentlichen sachgerechten Nachweis der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens verpflichtet. Die von der Bundespartei und vom Landesverband erlassenen Vorschriften zur Rechnungslegung über einheitliche Abrechnung, Buchführung, Kontierung usw. sind zu beachten. Das gilt auch für Vereinigungen. § 10 (1) Der Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ist nach den Vorschriften des § 24 des Parteiengesetzes aufzustellen. (2) Der Kreisverband und Vereinigungen reichen ihren jährlichen Rechenschaftsbericht bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband ein. (3) Die Jahresrechnung des Kreisverbandes ist durch die vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist mindestens auf dem Kreisparteitag mit Vorstandsneuwahlen vorzutragen. § 11 (1) Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, ist von der Erfüllung der persönlichen Mitgliedsbeitragspflicht abhängig. (2) Ist ein Mitglied ganz oder teilweise länger als 6 Monate gegenüber dem Kreisverband mit seinen diesbezüglichen Beitragspflichten im Rückstand, so ruhen seine Stimmrechte. § 12 Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt am 12. April 2008 auf Beschluss des 1. Kreisparteitages der CDU Zwickau in Kraft.
Anhang zur Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Kreisverbandes Zwickau
I. Beitragsregelung 1. Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig Beiträge zu entrichten. 2. Die Höhe der Beiträge ergibt sich im Einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds. 3. Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Tabelle: monatliches Bruttoeinkommen in Euro monatlicher Beitrag in Euro bis 1.000 5 (zugleich Mindestbeitrag) bis 1.500 5 bis 10 bis 2.000 10 bis 15 bis 2.500 15 bis 20 bis 3.500 20 bis 35 bis 5.000 35 bis 50 über 5.000 50 und mehr 4. Für Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende, Mitglieder ohne Erwerbseinkommen und sonstige Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisvorstand eine Sonderregelung zur Beitragszahlung treffen, sowie Mitgliedsbeiträge stunden und/oder erlassen. II. Sonderbeiträge von kommunalen Amts- und Mandatsträgern Folgende kommunale Amts- und Mandatsträger, die Mitglied des Kreisverbandes sind, zahlen Sonderbeiträge an den Kreisverband in Höhe von:
- der Landrat, Oberbürgermeister, Bürgermeister und sonstige kommunale Wahlbeamte
monatlich 6 Prozent vom Grundgehalt
- ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher und Kreisräte
monatlich 3 Prozent der Grundaufwandsentschädigung
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