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Wahl zum 5. Sächsischen Landtag Der Freistaat Sachsen ist in 60 Wahlkreise eingeteilt. Gemäß der Sächsischen Landesverfassung beträgt die Größe des Sächsischen Landtages 120 Abgeordnete. Auf einem Stimmzettel können zwei Stimmen abgegeben werden. Man nennt sie Erststimme und Zweitstimme oder Direkt- und Listenmandate. Erststimme = Die Stimme für einen Direktkandidaten Zweitstimme = Die Stimme für die Gruppierung Die Unterscheidung in Direkt- und Listenmandate ist notwendig, weil die Kandidaten jeweils zur Hälfte (60/60) über Direktmandate und (Partei-) Landeslistenmandate gewählt werden. Mit der Erststimme werden die namentlich auf dem Stimmzettel genannten Kandidaten des Wahlkreises gewählt. Gewählt ist dann derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt und erhält einen Sitz im Parlament. Die Zweitstimme ist - vorbehaltlich der sich aus dem Wahlergebnis ergebenen Abweichungen (insbesondere Überhangmandate) - für die Sitzverteilung im Landtag ausschlaggebend. Mit ihr bestimmen die Wählerinnen und Wähler, wie viele Kandidaten/innen von den Landeslisten ins Parlament einziehen können. Die Gesamtzahl der Mandate, die eine Partei erhält, bestimmt sich nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen. Von den ihr nach diesem Anteil zustehenden Mandaten werden die Direktmandate abgezogen, die übrigen werden mit Bewerbern von der Liste besetzt. Hat eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmen zustünden, kommt es zu Überhangmandaten. Noch mehr zum Thema erfahren Sie unter dem Link Wahlrecht. |
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